PKV und Beihilfe

Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über dessen Versicherung grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe (Voraussetzung: keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung).

Inzwischen sind auch Beamte verpflichtet, eine Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den Teil der anfallenden Kosten, der nicht von der Beihilfe übernommenen wird, über eine private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand). Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getragen werden muss. Aktuell stellt hier nur Hamburg eine Ausnahme dar.

Einschränkungen der Beihilfe
Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in Teilbereichen verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte anfallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.

Beihilfesätze der verschiedenen Dienstherren
Bundesland ambulanter Beihilfeanspruch stationärer Beihilfeanspruch
Regelleistungen Wahlleistungen
Bund, Bayern, Baden-Württemberg1, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Beihilfeberechtigter 50% (50%) 50% (50%) 50% (50%)
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 70% (50%) 70% (50%) 70% (50%)
Ehegatte 70% (50%) 70% (50%) 70% (50%)
Versorgungsempfänger 70% (50%) 70% (50%) 70% (50%)
Kind 80% (80%) 80% (80%) 80% (80%)
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein Beihilfeberechtigter 50% 50% keine
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 70% 70% keine
Ehegatte 70% 70% keine
Versorgungsempfänger 70% 70% keine
Kind 80% 80% keine
Hessen2 Beihilfeberechtigter, ledig 50% 65% 65%
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet 55% 70% 70%
Bremen2 Beihilfeberechtigter, ledig 50% 65% 65%
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet 55% 70% 70%
1 bei erstmaligem Beihilfeanspruch nach dem 01.01.2013 gelten die in Klammern stehenden Sätze
2 Hessen und Bremen:

  • die 5%ige Erhöhung der Sätze gilt nicht, wenn der Ehegatte beihilfeberechtigt oder pflichtversichert ist oder über Einkommensgrenzen verdient
  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5% bis maximal 70%
  • der Bemessungssatz erhöht sich um 10% für Versorgungsempfänger
  • für stationäre Leistungen erhöht sich der ambulante Bemessungssatz um 15% bis maximal 85% (nur Hessen)
  • für berücksichtigungsfähige Angehörige gelten dieselben Sätze
  • PKV-Vollversicherung (Restkostentarif) für den verbleibenden Teil je nach Beihilfesatz für den Beihilfeempfänger und die Beihilfeberechtigten jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
  • Beihilfeergänzungstarif für die von der Beihilfe ausgeschlossenen Kosten (je nach Bundesland) wie z. B. Differenzkosten für Einbettzimmer oder Heilpraktikerleistungen
  • Krankenhaustagegeld für evtl. entstehende Differenzkosten für stationäre Wahlleistungen (je nach Bundesland)
  • Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Beihilfe auf Behandlungen in Deutschland beschränkt sind, um die Beitragsrückerstattungen nicht zu gefährden und die Zahlung hoher Selbstbeteiligungen zu vermeiden
Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren der Dienstherr Beihilfe. Für diese Beamtengruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.

Versicherbar sind:

  • Personen mit Beihilfeanspruch, die sich in der Berufsausbildung befinden
  • Personen, die das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife und der Versicherungsschutz geht in den normalen Restkostentarif des Versicherers über.

Da auch Beamte unter die in Deutschland geltende Versicherungspflicht fallen, wurde ein beihilfefähiger Basistarif geschaffen. In diesen müssen Beamte aufgenommen werden, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Um trotz gesundheitlicher Einschränkungen dennoch eine Chance auf einen Restkostentarif außerhalb des Basistarifs zu haben, gibt es eine Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer.

Teilnahmeberechtigter Personenkreis ab dem Zeitpunkt der Erstverbeamtung (Ausstellung der Ernennungsurkunde) ist:

  • Beamte auf Probe
  • Beamte auf Zeit
  • Beamte auf Lebenszeit
  • Richter mit Anspruch auf Beihilfe
  • Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe
  • Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften
  • Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die einen beihilfeähnlichen Anspruch haben
  • erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige

Darüber hinaus gilt die Öffnungsaktion auf eine Anwartschaft bei Beamtenanfängern mit Anspruch auf Heilfürsorge.

Formen der Anwartschaftsversicherung
Große Anwartschaft Kleine Anwartschaft
bildet Altersrückstellungen bildet keine Altersrückstellungen
Einstieg in die späteren Tarife somit zum günstigeren Tarifbeitrag Einstieg in die späteren Tarife somit zum altersgerechten Tarifbeitrag
sichert den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses sichert den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses
beinhaltet keine aktiven Leistungen beinhaltet keine aktiven Leistungen
teurer als die kleine Anwartschaft günstiger als die große Anwartschaft
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