Besondere Tarife

Der Standardtarif steht lediglich langjährigen Kunden der PKV zur Verfügung, die bereits vor dem 01. Januar 2009 in einem entsprechenden Tarif versichert waren. Es handelt sich hierbei um einen Sozialtarif, der in etwa mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist.

Der Zahlbeitrag ist auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt (2018: 646,06 €).

Der Standardtarif steht dem Versicherten offen, wenn er

  • mindestens 65 Jahre alt ist oder
  • mindestens 55 Jahre alt ist und das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2018: 53.100 EUR) nicht übersteigt oder
  • jünger als 55 Jahre alt ist und eine Rente oder eine Pension bezieht oder beantragt hat und sein gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2018: 53.100 EUR) nicht übersteigt. Familienangehörige, die bei einer Versicherung in der GKV familienversichert sind, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln.

Der Standardtarif kann im Alter eine Möglichkeit sein, den Beitrag wirklich eklatant zu reduzieren. Daher muss bei einem Tarifwechsel im Vorfeld immer abgeklärt werden, ob ein Wechsel in den Standardtarif später noch möglich ist.

Der Basistarif ist ebenfalls ein Sozialtarif der PKV, analog zum Standardtarif. Die Leistungen lehnen sich an die der GKV an. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der GKV inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag gedeckelt (2018: 690,31 €)

Versicherte, die bereits vor dem 31.12.2008 in der PKV-versichert waren, können nur unter folgenden Bedingungen in den Basistarif wechseln:

  • nach dem 55. Geburtstag oder
  • bei Bezug einer Rente bzw. Pension oder
  • bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts

Für Versicherte, die nach dem 31.12.2008 den Vertrag mit der PKV abgeschlossen haben, können jederzeit in den Basistarif wechseln.

Der Basistarif bietet sich vor allem für denjenigen an, der hilfebedürftig im Sinn des Sozialrechts ist. Denn in diesem Fall ist der Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrages der GKV begrenzt. Kann sich der Versicherte auch diesen nicht leisten, übernimmt ein Sozialhilfeträger den Beitrag komplett.

Dieser 2013 neugeschaffene „Tarif“ wird zu einem Pflichttarif, sobald die Beiträge nicht mehr bezahlt werden können. Die erste Mahnung erfolgt nach 2 Monaten. Die zweite Mahnung nach weiteren 2 Monaten. Schuldet der Versicherte dem Versicherer danach noch immer mindestens einen Monatsbeitrag erfolgt die Ruhendstellung durch den Versicherer. Während des Ruhens des Vertrages ist der Versicherte über den Notlagentarif versichert und hat lediglich einen stark eingeschränkten Versicherungsschutz für akute Kranken- und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Erst wenn alle rückständigen Beiträge inkl. Säumniszuschläge bezahlt wurden, erfolgt die Weiterversicherung im Ursprungstarif.

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