Kinder haften für ihre Eltern

Diese beiden Kostenbeispiele machen deutlich, dass die Eigenleistung durch den Versicherten für die häusliche oder stationäre Pflege kaum aufzubringen ist. In diesem Fall müssen die Angehörigen für eine gute Betreuung im Pflegefall tief in die Tasche greifen. Per Gesetz sind die Nachkommen oder nächsten Verwandten dazu verpflichtet, finanziell für ihre pflegebedürftigen Angehörigen aufzukommen (§1601 BGB).

Es ergeben sich je nach Pflegegrad große Versorgungslücken zwischen Kosten und Leistungen, die oft vollständig zu schließen sind. Eine Unterbringung in einem kostengünstigen Pflegeheim oder die Kosteneinsparung bei dem häuslichen Pflegedienst sind für die Versicherten oftmals eine unschöne Alternative.

Wer ist zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

  • Der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) haftet für seinen Verwandten (§1608 (1) BGB)
  • Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§20 SGB XII)
  • Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§1601 BGB)
  • Die Abkömmlinge sind für den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§1606 (1) BGB)
  • Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren (§1606 (2) BGB)
  • Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§1606 (3) BGB)

Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages wird zunächst das sog. „bereinigte Einkommen“ festgesetzt. Dies ist bei Arbeitnehmern das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Unterhaltspflicht, bei Selbständigen hingegen werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden 3 bis 5 Jahre abzüglich

  • berufsbedingter Aufwendungen
  • Kosten für allgemeine Krankenvorsorge und krankheitsbedingter Aufwendungen
  • private Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH Urteil vom 28.07.2010)
  • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Pflegebedürftigen
  • Miete und Mietnebenkosten, wenn diese nachgewiesen über 450 € liegen
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und Ehegatten

Von diesem „bereinigten Einkommen“ wird dann noch ein entsprechender Selbstbehalt abgezogen.
Dieser beträgt

  • 1.600 € für den Unterhaltspflichtigen
  • 2.880 € für Familien

Hinzu kommen noch Freibeträge für eigene Kinder. Diese Selbstbehalte sind nicht bindend. Die Ämter haben hier die Möglichkeit, diese zu senken. Bei verringerten Kosten des Unterhaltspflichtigen, z. B. durch eine entschuldete, selbst genutzte Wohneinheit, für die keine Miete anfällt. Die Freibeträge können Sie auch der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Zusätzlich zum Selbstbehalt gibt es noch das „Schonvermögen“, das zum Unterhalt ebenfalls nicht herangezogen werden kann. Darunter fällt z. B.

  • Altersvorsorgekapital nach §10a EStG (Riester/Rürup)
  • Familienerbstücke
  • Musikinstrumente, Bücher
  • 1.600 € Kapital, ab dem 60. Lebensjahr 2.600 €
  • Persönlicher Hausrat
  • eine angemessene und selbstgenutzte Immobilie
  • Sterbegeldversicherung (bis 6.000 €) und Bestattungsvorsorgeverträge
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur Finanzierung einer angemessenen und selbstgenutzten Immobilie dienen soll
  • Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit notwendig sind (ein angemessenes Fahrzeug)
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