Schadenbeispiele

Dass der schwere Herbststurm das Lagerdach abhob, war gerade noch zu verkraften, zumal eine gewerbliche Gebäude- und auch Inhaltsversicherung bestand. Aber wer kommt für die Folgeschäden auf? Der gesamte Betrieb liegt ja lahm, doch Fixkosten, Löhne und Gehälter laufen weiter. Über Nacht steht die Firma am Rande des Ruins.

In der Nacht kam es während der Adventszeit zu einem Rohrbruch in einem Elektronikgeschäft. Die Wassermassen konnten nicht schnell genug abfließen und beschädigten die Ware. Bis die Räumlichkeiten wieder hergestellt und Ware nachbestellt war, kam es zu einer Unterbrechung des Betriebes. Das entgangene Weihnachtsgeschäft sorgte für erhebliche Gewinneinbußen.

In der Nacht vor Schulbeginn brechen Unbekannte in einem Schreibwarengeschäft ein. Da die Kassen leer sind und auch sonst keine nennenswerte Beute gemacht werden kann, randalieren die Täter aus Enttäuschung, beschädigen Einrichtung und Ware, beschmieren die Wände, drehen den Wasserhahn auf usw. Als am nächsten Tag die Schule beginnt, kaufen die Kunden bei der Konkurrenz ein, da der Laden für einige Zeit geschlossen werden muss.

Bei einem Automobil-Hersteller ist ein Brandschaden in der Lackiererei entstanden, so dass an dem vorgelagerten Karosseriebau einerseits und an den nachgeschalteten Fließbändern andererseits nicht mehr oder nur zum Teil weitergearbeitet werden kann, obwohl dort selbst kein Sachschaden entstanden ist. Die Lackiererei, der Karosseriebau und die Fließbänder befinden sich auf verschiedenen Versicherungsgrundstücken. Durch die Unterbrechung in der Lackiererei und als Folge bzw. Wechselwirkung auch die Unterbrechung im Karosseriebau bzw. an den Fließbändern tritt ein Ertragsausfall durch nicht erwirtschaftete Gewinne und weiterlaufende Kosten ein (Wechselwirkungsschaden)

Bei einem Zulieferer für Kabelbäume für die Automobilindustrie tritt ein Brandschaden ein. Dieser führt nicht zu einem Sachschaden beim Automobilhersteller, wohl aber zu einem Ertragsausfall, da zwei Tagesproduktionen nicht ausgeführt werden können (Rückwirkungsschaden – diese müssen separat eingeschlossen werden!).