Betriebsunterbrechungsversicherung

Selbständige machen kaum Urlaub! Freiberufler werden nicht krank! Die gesunde Ernährung, der Sport in der kargen Freizeit – das sind keine Allheilmittel, wenn zum Beispiel der Blinddarm raus muss, ein Autofahrer kurz abgelenkt ist und Sie anfährt.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebs- bzw. Praxisausfallversicherung ist besonders für Einzelunternehmer und Freiberufler von essentieller Wichtigkeit, um im Krankheitsfall des Betriebs- oder Praxisinhabers den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Beispiele:

Aufgrund eines Arbeitsunfalls mit der Kreissäge fällt er mehrere Wochen aus (Ausfalldauer, Krankenhaus etc.). Die Miete und die Betriebskosten für die Werkstatt sind aber zu bezahlen. Ein Auftrag kann nicht fertiggestellt werden und neue Aufträge können nicht akquiriert werden. Zusätzlich ist auch die Angestellte während der Ausfalldauer und des Krankenhausaufenthaltes zu bezahlen.
Aufgrund einer Lungenentzündung kann er keine Patienten behandeln. Die Miete für die Arztpraxis sowie das Gehalt seiner Arzthelferin sind aber fällig. Hinzu kommt noch der eigene Verdienstverlust während der Ausfal


Nehmen wir an, beide Unternehmer hätten sich mit dem Thema: „Ausfall der eigenen Arbeitskraft und die Folgen für mein Unternehmen“, lediglich über die Private Krankenversicherung befasst. Natürlich war ihnen der Ausfall bewusst und sie haben mit einem Krankentagegeld vorgesorgt. Auch ein Geschäftsführer hat ein Privatleben, ja wirklich! Er hat seine privaten Fixkosten und einen gewissen Lebensstandard, der selbst bei Krankheit aufrechterhalten werden will. Das Krankentagegeld springt ein, damit er sein Gehalt, das er sich selbst ausbezahlt, weiterhin zur Verfügung hat. Jedoch reicht das Geld bestimmt nicht, um seinen Betrieb am Laufen zu halten, da sein Gehalt nur einen Teil der betrieblichen Fixkosten darstellt.

Hier kann die Betriebsausfallschutz-Versicherung die Existenz retten. Sie leistet bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers nach individuell vertraglich vereinbarter Karenzzeit Entschädigungszahlungen in Höhe der zur Zahlungsfähigkeit des Unternehmens notwendigen fortlaufenden betrieblichen Fixkosten.

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