Schicht 2 – Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine kapitalgedeckte Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Beitragszahler für den Arbeitnehmer als versicherte Person abschließt und bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Im Versorgungsfall zahlt der Versicherer dann die Leistung direkt an den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen aus. Beiträge des Arbeitnehmers aus dem ersten Arbeitsverhältnis werden staatlich gefördert, indem diese steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV eingezahlt werden können (sog. Entgeltumwandlung). Darauf besteht ein Rechtsanspruch (§ 1a BetrAVG).

Die Förderungen der betrieblichen Altersvorsorge können nutzen:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende der Privatwirtschaft
  • „Beherrschende“ Gesellschafter-Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen
  • Angehörige des öffentlichen Dienstes, wobei hier gesetzliche und tarifvertragliche Sonderregelungen gelten

Beamte und Selbständige können die bAV dagegen nicht beanspruchen.

  • Hohe staatliche Förderung durch steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge (Entgeltumwandlung)
  • Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen wird garantiert
  • Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel in der Regel problemlos möglich
  • Beiträge können flexibel an die jeweilige Situation angepasst werden
  • Zuzahlungen möglich
  • Nach herrschender Rechtsauffassung „Hartz-IV“ – und Pfändungssicherheit des Vertragsguthabens in der Ansparphase
  • Vollständige Kapitalabfindung zu Rentenbeginn möglich
  • bAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze von 30 % berücksichtigt.
    Beispiel:
    Die Rente beträgt 200 € – Freibetrag liegt dann bei 130 € (100 € + 30 % von 200 € – 100 €)
  • Durch die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge verringern sich auch mögliche Ansprüche aus Sozialversicherungssystemen (z.B. gesetzliche Rente, Arbeitslosengeld)
  • Der steuerfreie Höchstbeitrag für Neuzusagen liegt 2018 bei 6.240 EUR pro Jahr (520 EUR pro Monat) – der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit liegt bei 3.120 EUR jährlich (260 EUR monatlich)
  • Keine Beleihung, Abtretung, oder Verpfändung durch den Arbeitnehmer möglich
  • Auszahlung frühestens ab Alter 62
  • Volle nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen
  • Volle Verbeitragung in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
    (Ausnahme: privat Krankenversicherte)
  • Im Todesfall erhalten nur versorgungsberechtigte Hinterbliebene die volle Hinterbliebenenleistung; ansonsten beschränkt sich die Auszahlung auf ein Sterbegeld (derzeit 8.000 EUR)
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